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AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen der Frerk Aggregatebau GmbH Stand Januar 2017


I. Allgemeines - Geltungsbereich

  • Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller unter Vorbehalt ausführen.
  • Alle Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.
  • Unsere AGB gelten für juristische Personen des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder Unternehmen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln.

II. Angebotsunterlagen, Vertragsschluss und Vertragsinhalt

  1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
  2. Der Vertragsabschluss erfolgt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich, sofern der Besteller etwaigen Abweichungen nicht unverzüglich widerspricht. Vertragsänderungen und –ergänzungen sind für uns nur bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
  3. Konstruktions-, Form- und Materialänderungen des Vertragsgegenstandes bleiben dem Lieferanten vorbehalten, sofern der Vertragsgegenstand hierdurch nicht grundlegend verändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar ist.
  4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackung, diese wird gesondert berechnet. Wir nehmen die Verpackung nicht zurück.
  2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsausstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Unberechtigt gezogene Skonti fordern wir zurück. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar oder ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungsdatum bzw. Meldung der Versandbereitschaft zu leisten. Hinsichtlich des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Regeln. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Bei Vertragsabschlüssen mit einem Bestellwert von über € 30.000,00 und einer Lieferfrist von bis zu 2 Monaten wird ein Drittel des Bestellwertes bei Vertragsabschluss und der Rest bei Lieferung nach Rechnungsstellung fällig.

    Bei Vertragsabschlüssen mit einem Bestellwert von über € 30.000,00 und einer Lieferfrist von über 3 Monaten sind 30 % des Bestellwertes bei Vertragsabschluss, weitere 30 % des Bestellwertes nach Ablauf des ersten Drittels der vorgesehenen Lieferfrist, 30 % des Bestellwertes nach Ablauf des zweiten Drittels der vorgesehenen Lieferfrist und 10 % bei Lieferung oder bei vom Auftraggeber zu vertretender Verzögerung bei Meldung unserer Versandbereitschaft fällig.

    Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen vorbehalten, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen.
  4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ferner kann er ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, sofern sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  5. Für Lieferungen ins Ausland gilt zusätzlich:
    • Preise gelten ohne Umsatzsteuer. Im Falle der Steuerpflicht tritt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zum Preis hinzu. Alle übrigen öffentlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Zölle, etc.) tragen wir, soweit sie in Deutschland anfallen. Ansonsten trägt sie der Besteller.
    • Bankspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
    • Sind Teilzahlungen vereinbart, so wird die gesamte restliche Forderung fällig, wenn eine Zahlung nicht fristgemäß geleistet worden ist.

IV. Lieferung, Lieferort, Lieferzeit, Lieferverzug und Prüfungspflicht

  1. Erfüllungsort für Lieferung des Verkäufers ist die Verladestelle am Sitz des Verkäufers.
  2. Die Versendung der Waren erfolgt im Auftrag und für Rechnung des Käufers, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sobald der Verkäufer den Transportauftrag namens des Käufers vorbereitet und vergibt, erfolgt die Festlegung des Beförderungsmittels und des Versandweges nach Wahl des Verkäufers und unter Ausschluss der Haftung für etwaige Fehlleistungen durch das beauftragte Unternehmen.
  3. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Verbindliche Lieferfristen müssen ausdrücklich vereinbart werden.
  4. Höhere Gewalt oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern die Lieferfrist des Verkäufers für die jeweilige Zeitspanne.
  5. Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung, die über die in Absatz 2. genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder für Körperschäden zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast ist zum Nachteil des Bestellers hiermit nicht verbunden. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt unberührt.
  6. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt, Schadensersatz oder Minderung verlangt.
  7. Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 30 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

V. Abnahme und Gefahrenübergang

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung ab Werk vereinbart, d.h. die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
  2. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig in Verzug, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 10 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Setzung einer Nachfrist ist entbehrlich, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.
  3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über. Ansonsten geht die Gefahr spätestens mit der Absendung des Liefergegenstandes auf den Besteller über.

VI. Sachmängel

  1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
  3. Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln an fabrikneuen Teilen verjähren in einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang nach Ziffer V. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gem. § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen vorschreibt. Gebrauchte Teile werden unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung verkauft.
  4. Wir haben das Recht, eine weitere Nachbesserung innerhalb angemessener Frist vorzunehmen, sofern die erste Nacherfüllung fehlschlägt. Erst nachdem die weitere Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht, bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch oder wurde von uns genehmigt.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor.
  2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird. Der Besteller ist verpflichtet, die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises einschließlich Umsatzsteuer ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne Nachbearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, sofern der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. Ist dies jedoch der Fall, hat der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben und alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.
  4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  5. Werden die Liefergegenstände mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.
  6. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unseres Rechtes erforderlich sind.
    Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
  7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert den Wert der durch sie zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

VIII. Haftung

Wir haften ausschließlich in folgenden Fällen:

  • Vorsätzliche Pflichtverletzung,
  • Grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen,
  • Schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, arglistiges Verschweigen von Mängeln oder Garantie für die Beschaffenheit eines Liefergegenstandes,
  • Schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellten und bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden,
  • Soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Soweit nicht in IV Ziffer 4. sowie vorstehend etwas anderes geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen, insbesondere wegen entgangenen Gewinns oder für sonstige Vermögensschäden. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

IX. Unmöglichkeit und Vertragsanpassung

  1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Der Schadensersatzanspruch des Bestellers beschränkt sich jedoch auf 5 % des Nettobestellwertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder für Gesundheitsschäden zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  2. Kommen wir in Verzug, kann der Besteller, sofern er glaubhaft macht, dass ihm daraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 % des Nettobestellwertes, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettobestellwertes verlangen.
  3. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer IV. 4. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

X. Antikorruptionsklausel

  1. Der Besteller erklärt, dass er in den letzten zwei Jahren nicht einer unzulässigen, wettbewerbsbeschränkenden Abrede teilgenommen hat und weder ein kartell- noch wirtschaftsrechtliches Verfahren gegen ihn anhängig ist.
  2. Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte sind wir berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftraggeber oder seine Mitarbeiter

    a) unseren Mitarbeitern, die für den Auftragnehmer mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt.

    b) uns gegenüber strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.

  3. Für den Fall von Verstößen nach Absatz 1. und 2. verpflichtet sich der Besteller zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10 % der Auftragssumme. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist Schweringen.
  2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
  3. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen ist – sofern der Lieferant Kaufmann im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuches ist – ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Verden, Bundesrepublik Deutschland. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch bei jedem anderen Gericht zu verklagen, welches aufgrund der europäischen Gerichtsstands– und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO) oder anderer Rechtsvorschriften und internationaler Übereinkommen zuständig ist.
  4. Es gilt Deutsches Recht.

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

I. Allgemeiner Geltungsbereich

  1. Unsere Anfragen, die Bestellungen, Auftragsbestätigungen sowie die Entgegennahmen von Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden „Allgemeinen Einkaufsbedingungen“. Soweit die nachfolgenden Bedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Frerk Aggregatebau GmbH. Entgegenstehende oder von unseren AEB abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AEB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AEB abweichender Bedingungen des Auftragnehmers die Lieferung des Auftragnehmers vorbehaltlos annehmen.
  2. Alle Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen. Telefax oder E-Mail genügt.
  3. Unsere AEB gelten für juristische Personen des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder Unternehmen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln.

II. Angebotsunterlagen, Vertragsschluss und Vertragsinhalt

  1. Diese Einkaufsbedingungen gelten ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des mit dem Auftragnehmer abgeschlossenen Vertrages, d.h. sowohl für Kauf-, Werk-, Werklieferungs- und Dienstverträge als auch für alle sonstigen Vertragsverhältnisse, aufgrund derer wir Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers beziehen oder Leistungen des Aufragnehmers, gleich welcher Art, in Anspruch nehmen.
  2. Unsere Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie in schriftlicher Form und unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen erfolgen.
    Die für den Auftrag übermittelten Zeichnungen, Muster und Vorgaben sind Gegenstand der Bestellung.
  3. Die Annahme einer von uns aufgegebenen Bestellung hat der Auftragnehmer unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen (Montag bis Samstag) ab Datum des Bestellschreibens eingehend bei uns mittels einer unterzeichneten Kopie der Bestellung oder mit diesem Inhalt schriftlich zu bestätigen. Nach Verstreichen dieser Frist ist unsere Bestellung nicht mehr wirksam, oder wir sind berechtigt, unsere Bestellung kostenfrei zu widerrufen.
  4. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftragnehmer.
  5. Die separate Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) sowie die jeweiligen Anliefer- und Verpackungsvorschriften von Frerk sind Bestandteile unserer Bestellung.

III. Preise, Zahlungsbedingungen und Rechnungslegung

  1. Die vereinbarten Preise sind netto Festpreise. Sie schließen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem vom Auftragnehmer zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ein. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Preisen nicht enthalten.
  2. Wir zahlen nach vertragsgemäßer Erbringung der Lieferung bzw. Leistung sowie Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto vom Bruttorechnungsbetrag oder innerhalb 45 Tagen netto.
  3. Alle Rechnungen müssen außer unserer Bestell- und Auftragsnummer das Datum der Bestellung tragen und sind uns zweifach zuzusenden. Rechnungen, die dies nicht berücksichtigen, werden zurückgegeben, ohne dass hierdurch unsere Rechte aus den vereinbarten Zahlungsbedingungen verloren gehen.
  4. Rechnungen dürfen der Sendung nicht   beigepackt werden. Bis zum Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung ist ein Zahlungsverzug unseres Unternehmens ausgeschlossen. Weitergehende gesetzliche (insbesondere steuerrechtliche) Verpflichtungen des Auftragnehmers hinsichtlich der Ausgestaltung von Rechnungen bleiben unberührt.
  5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt zu.
    Abtretungen der Forderung des Auftragnehmers gegen uns an Dritte sind ausgeschlossen.

IV. Lieferung, Lieferort, Zoll, Lieferzeit, Lieferverzug und Prüfungspflicht

  1. Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine und –fristen sind bindend. Sie laufen vom Datum der Bestellung respektive Eingang der Annahme der Bestellung bei Frerk ab.
  2. Die Lieferungen erfolgen CIP (Fracht und Versicherung bezahlt, engl.: Carriage Insurance Paid) gem. Incoterms in ihrer jeweils aktuellen Fassung an die von uns bezeichnete Lieferanschrift, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, einschließlich Verpackung und Konservierung.
  3. Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb Deutschlands erfolgen, ist die EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. des Auftragnehmers anzugeben.
  4. Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1207 / 2001 auf  seine Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.
  5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten gemäß deutschen, europäischen und US-amerikanischen Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes der Waren und Dienstleistungen ausführlich und schriftlich zu unterrichten.
  6. Bei Sendungen jedweder Art sind uns rechtzeitig Versandanzeigen mit unseren Bestell-, Auftrags- und Artikelnummer zu erteilen. Dabei sind unsere Versandanweisungen sowie die allgemeinen Vorschriften des   Transportgewerbes zu beachten. Für alle uns aus der Nichtbeachtung entstehenden Schäden haftet der Auftragnehmer.
  7. Die Ware ist kostenfrei für uns in einer für den ordnungsgemäßen Transport geeigneten Form trocken zu verpacken, außer es ist etwas anderes bei Vertragsschluss ausdrücklich vereinbart. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nach Anmeldung die Verpackung auf unseren Wunsch auf seine Kosten zurückzunehmen.
  8. Erkennt der Auftragnehmer, dass ein beauftragter Zwischen- oder Endtermin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so wird der Auftragnehmer uns dies unverzüglich unter Angabe der genauen Gründe und voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitteilen. Die daraus resultierenden Folgekosten trägt der Auftragnehmer.
    Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung verändern den vereinbarten Liefertermin nicht, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.
  9. Für jede angefangene Woche Überschreitung des Liefer-/Leistungstermins ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, maximal jedoch 5 % des Liefer-/Leistungswertes (netto) geschuldet. Ein Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Annahme der Lieferung oder Leistung ist nicht erforderlich, vielmehr reicht es aus, wenn die Vertragsstrafe bei Abrechnung des Vertrages vorbehalten wird. Die Geltendmachung eines Erfüllungsanspruchs und weiter gehender gesetzlicher Rechte, insbesondere Rücktritt und Schadenersatz bleibt unberührt.
  10. Vorfristige Lieferungen und Teillieferungen innerhalb von 5 Werktagen sind nur mit unserem ausdrücklichen schriftlichen Einverständnis zulässig. Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Kosten des Auftragnehmers vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Ihre Kosten und Gefahr.
  11. Liefert oder leistet der Auftragnehmer auch nicht innerhalb einer von uns gesetzten Nachfrist (§ 634 BGB Abs.1 S.1), sind wir berechtigt, auch ohne Androhung, die Annahme abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§§463, 480 Abs.2 BGB; 635 BGB) zu verlangen.
    Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht verschuldet hat. Die uns durch den Verzug, insbesondere durch eine deshalb notwendige anderweitige Eindeckung, entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. 
  12. An der zum Produktlieferumfang gehörenden Software einschließlich ihrer Dokumentation haben wir neben dem Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§ 69 a ff Urheberrechtsgesetz) das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produktes erforderlichen Umfang). Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.

V. Abnahme und Gefahrenübergang

  1. Unabhängig von der vereinbarten Preisstellung geht die Gefahr bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage mit Eingang bei der von uns angegebenen Lieferanschrift und bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage mit erfolgreichem Abschluss unserer Abnahme auf uns über.
    Die Inbetriebnahme oder Nutzung ersetzen unsere Abnahmeerklärung nicht.
  2. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht nach Bezahlung auf uns über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.

VI. Sach-, Rechtsmängel und Gewährleistung

  1. Wir sind nicht verpflichtet, die Ware nach deren Erhalt zu prüfen. Wir bemühen uns, die Ware auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, auf Vollständigkeit und Tauglichkeit in Form von Stichproben zu untersuchen,  soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. § 377 HGB wird ausgeschlossen, soweit dies zulässig ist. Eine Rüge innerhalb von 45 Tagen seit Entdeckung eines Mangels oder sonstiger  Beanstandungen ist rechtzeitig. Der Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
  2. Wir sind unabhängig davon berechtigt, vom Auftragnehmer nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Falle hat der Auftragnehmer die zum Zweck der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz bleibt uns vorbehalten.
  3. Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
  4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang, es sei denn, die gesetzlich vorgegebene Mindestgewährleistungsfrist ist länger oder die Sache ist entsprechen ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht.
  5. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Auftragnehmer von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. 
    Bezüglich Rechtsmängel gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
  6. Der Auftragnehmer garantiert, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere, dass durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter innerhalb Deutschlands nicht verletzt werden. Sofern dem Auftragnehmer bekannt ist, dass seine Produkte von Frerk auch in bestimmten Ländern vertrieben werden, gilt Vorstehendes auch für diese Länder.
  7. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, hat der Auftragnehmer diese Kosten zu tragen.

VII. Produkthaftung und Freistellung

  1. Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder –gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit des Produktes in Anspruch genommen, die auf die Ware des Auftragnehmers zurückzuführen ist, sind wir berechtigt, vom Auftragnehmer Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit es durch die von ihm gelieferten Produkte verursacht ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer notwendigen Rückrufaktion. Sofern ein Fehler an einem vom Auftragnehmer gelieferten Teil auftritt, wird vermutet, dass der Fehler ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers entstanden ist.
  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5.000.000,00 Euro pro Personenschaden / Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatz- oder Freistellungsansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

VIII. Eigentumsvorbehalt und Beistellung von Material

  1. An von uns beigestelltem Material behalten wir uns das Eigentum vor. Das Material darf nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Verarbeitung oder Umbildungen durch den Auftragnehmer werden durch uns vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung unserer Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen erwerben wir das Miteigentum einer neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zzgl. Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  2. Wird das von uns beigestellte Material mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Auftragnehmer verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

IX. Höhere Gewalt, Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte 

  1. Unvorhersehbare, unabwendbare und/oder außergewöhnliche Ereignisse, die von uns nicht zu vertreten sind und auf unseren Betrieb erheblich einwirken oder gar zur Einstellung des Betriebes führen, befreien uns von der geschuldeten Abnahmepflicht.
  2. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches in Ziffer 1. beschriebenes Ereignis länger als drei Monate andauert, es sei denn, es handelt sich um den Fall einer Sonderanfertigung für uns. Im Falle eines Rücktritts kann der Auftragnehmer keine Schadensersatzansprüche daraus herleiten.
  3. Machen wir von unserem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch, so sind wir während des Bestehens der in Satz 1 genannten Hindernisse von der Verpflichtung zur vertragsgemäßen Leistung frei.
  4. Zeichnungen, Muster, Prozessabläufe, etc., die etwa unseren Bestellungen beigegeben worden sind, bleiben in unserem Eigentum. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ausdrücklich, die vorgenannten Unterlagen weder mittelbar noch unmittelbar für Lieferungen an Dritte zu verwenden. Sie müssen spätestens mit der letzten Lieferung oder Leistung aus dem jeweiligen Auftrag in brauchbarem Zustand zurückgesandt werden.
    Diese Unterlagen dürfen vom Auftragnehmer nur verwendet und Dritten nur insoweit zugänglich gemacht oder bekannt gegeben werden, als dies unbedingt zur Erledigung unserer Bestellung erforderlich ist und wir diesem Vorgehen vorher schriftlich zugestimmt haben.
  5.  Alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten unserer Geschäftsbeziehung sind vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
  6. Der Auftragnehmer haftet dafür, dass die Benutzung oder Weiterveräußerung der bestellten Waren oder Leistungen ohne Verletzung fremder gewerblicher Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichen, Lizenzrechte, etc.) zulässig ist.
    Er stellt uns bei Verletzung fremder Schutzrechte von allen Ansprüchen frei. Bei Verletzung fremder gewerblicher Schutzrechte sind wir überdies berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz zu verlangen.
  7. Im Falle eines Prozesses wegen einer Schutzrechtsverletzung hat der Auftragnehmer in voller Höhe des nachgewiesenen, drohenden Schadens Sicherheitsleistung zu erbringen. Er trägt überdies alle in Verbindung mit einem Prozess wegen Schutzrechtsverletzung anfallenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten und Aufwendungen.
  8. Vorstehende Ziffern 6. und 7. gelten nicht, wenn der Auftragnehmer nachweisen kann, dass er die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat.
  9. Uns stehen sämtliche Schutzrechte aus einer im Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung entstandenen Erfindung und/oder im Zusammenhang hiermit gewonnenem Know-how zu.
  10. Die alleinige Eigentum und Urheberrecht im Rahmen der Auftragsausführung entwickelten Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen oder Software, die als Hilfsmittel zur Durchführung des Auftrags dienen, steht uns zu. Wir sind berechtigt, diese Dritten zugänglich zu machen oder sie selbst zu verwerten. Besteht der Vertragsgegenstand in der Lieferung einer planerischen oder sonstig überwiegenden Entwicklungsleistung (z.B. Entwurfs- bzw. Entwicklungsarbeiten),  sind  wir  nicht  auf  die  vertraglich  vereinbarte  Nutzung  der  Leistung beschränkt.

X. Sicherheit, Dokumentation, Umweltschutz

  1. Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers müssen den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien, insbesondere den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen einschließlich der Verordnung über gefährliche Stoffe, dem ElektroG und den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachgremien oder Fachverbände, z.B. VDE, VDI, DIN, entsprechen.
    Die Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mitzuliefern. Zum Lieferumfang im Rahmen der Dokumentation gehört die Zusendung der EG-Konformitätserklärung nach den geltenden Maschinen- und EG- Richtlinien.
    Sind in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen festgesetzt, ist die Ware in Übereinstimmung mit der handelsüblichen Beschaffenheit zu liefern, und sofern DIN/EN oder ihnen gleichzusetzende Normen einschlägig sind, diese zugrunde zu legen und die entsprechenden Warendokumentationen/-spezifikation beizufügen.
    Der Auftragnehmer sichert ausdrücklich zu, dass die angelieferten Materialien nicht kontaminiert sind oder Verunreinigungen aufweisen. Daraus entstehende Kosten übernimmt der Auftragnehmer.
    Bei Softwareprodukten ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn auch die vollständige (systemtechnische und  Benutzer-)  Dokumentation  übergeben  ist.  Bei  speziell  für  uns  erstellten  Programmen  ist daneben auch das Programm im Quellformat zu liefern.
  2. Erbringt der Auftragnehmer Lieferungen oder Leistungen auf unserem Betriebsgelände, ist der Auftragnehmer zur Einhaltung der Hinweise zur Sicherheit, Umwelt- und Brandschutz für Betriebsfremde in der jeweils gültigen Fassung verpflichtet.
  3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den aktuellen Stand der für seine Komponenten zutreffenden Richtlinien und Gesetze hinsichtlich von Stoffbeschränkungen zu ermitteln und einzuhalten.
    Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nicht-verbotene Stoffe einzusetzen. Vermeidungs- und Gefahrstoffe laut den geltenden Gesetzen und Richtlinien sind auf den Spezifikationen durch den Auftragnehmer anzugeben. Falls zutreffend sind die Sicherheitsdatenblätter bereits mit den Angeboten und bei der jeweiligen Erstbelieferung mit dem Lieferschein (mindestens in Deutsch oder Englisch) abzugeben. Hinweise über Überschreitungen von Stoffeinschränkungen und Lieferung von Verbotsstoffen sind uns umgehend mitzuteilen.
  4. Bei Lieferungen und beim Erbringen von Leistungen ist der Auftragnehmer allein für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Danach erforderliche Schutzvorrichtungen sowie etwaige Anweisungen des Herstellers sind kostenlos mitzuliefern.

XI. Antikorruptionsklausel

  1. Der Auftragnehmer erklärt, dass er in den letzten zwei Jahren nicht einer unzulässigen, wettbewerbsbeschränkenden Abrede teilgenommen hat und weder ein kartell- noch wirtschaftsrechtliches Verfahren gegen ihn anhängig ist.
  2. Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte sind wir berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter 
    a) unseren Mitarbeitern, die für den Auftragnehmer mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt.
    b) uns gegenüber strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen
  3. Für den Fall von Verstößen nach Absatz 1. und 2. verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10 % der Auftragssumme. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist Schweringen. 
  2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist, wenn der  Auftragnehmer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftragnehmers zu klagen.
  3. Es gilt deutsches Recht.
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