Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) & Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEG)
AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen der Frerk Aggregatebau GmbH - Stand Juli 2024
§1 Geltungsbereich
1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Käufers erken- nen wir nicht an.
2. Unsere AGB gelten für jegliche Verträge zwischen der Frerk Aggregatebau GmbH (Frerk) und Unternehmern gem. §14 BGB.
§2 Angebot, Bestellung und Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Der Vertragsschluss erfolgt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich, sofern der Käufer Ab- weichungen nicht unverzüglich widerspricht. Vertragsänderungen und -ergänzungen sind nur in Schriftform mit beidseitiger Zustimmung bindend.
3. Konstruktions-, Form- und Materialänderungen des Vertragsgegenstandes bleiben uns vorbehalten, sofern der Vertragsgegenstand hierdurch nicht grundlegend verändert wird und die Änderung für den Käufer zumutbar ist.
4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
§3 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sofern aus der Auftragsbestätigung nichts anderes hervorgeht, gelten alle Preise ab Werk (EXW Schweringen, Incoterms 2020) exkl. Verpackung und zzgl. gesetzlicher Umsatz- steuer. Versandkosten sind vom Käufer zu tragen.
2. Fallen zusätzliche öffentliche Abgaben wie Zölle, Steuern oder andere Gebühren an, sind diese vom Käufer zu tragen.
3. Der Betrag ist ohne Abzug (Skonto) 30 Tage nach Rechnungseingang zu begleichen.
4. Erfolgt keine Zahlung des Kaufpreises innerhalb der angegebenen Frist, gerät der Käufer nach Mahnung und angemessener Fristsetzung in Verzug. Gerät der Käufer mit der Zah- lung in Verzug, werden Verzugszinsen i.H.v. 9% über dem Basiszinssatz fällig.
5. Eine angemessene Anpassung der Verkaufspreise aufgrund von Änderungen der Lohn- und Materialkosten i.S.d. §313 BGB bleiben dem Verkäufer vorbehalten.
§4 Lieferung, Lieferfrist, Verzug
1. Lieferort ist der Sitz des Verkäufers: Industriestraße 1A, 27333 Schweringen, Deutschland.
2. Der Beginn der Lieferfrist setzt die Klärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Bestellung gem. §2 dieser AGB voraus.
3. Verzögert sich die Bereitstellung der Ware ohne schuldhaftes Verhalten des Verkäufers oder aufgrund Höherer Gewalt, verlängert sich die Lieferfrist um den entsprechenden Zeitraum, ohne dass der Verkäufer in Verzug gerät.
4. Gefahrenübergang ist bei Bereitstellung der Ware zum Versand. Ist der Käufer mit der Annahme im Verzug, trägt er die Gefahr des zufälligen Untergangs.
5. Bleibt der Käufer mit der Annahme nach Versandbereitmeldung 14 Tage in Verzug, ist Frerk berechtigt, nach der Setzung einer angemessenen Nachfrist, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Die Setzung einer Nachfrist ist entbehrlich, sollte der Käufer die Annahme ernsthaft und endgültig verweigern. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens behalten wir uns vor.
§5 Gewährleistungs- und Mängelansprüche
1. Die Mängel- und Gewährleistungsrechte richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB.
2. Stellt der Käufer einen Sachmangel nach BGB fest, hat er diesen gem. §377 HGB unverzüglich anzuzeigen, um Mängelansprüche geltend machen zu können.
3. Liegt ein Sachmangel vor, haben wir die Wahl zwischen Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache.
4. Jegliche Mängelansprüche verjähren nach zwölf (12) Monaten.
5. Nutzt der Käufer das Produkt entgegen der vertragsgemäßen Bestimmung, stehen ihm keine Mängelansprüche zu. Die Beweislast liegt bei dem Käufer.
6. Mängelansprüche bestehen ebenfalls nicht, wenn die Beschaffenheit oder Brauchbarkeit unerheblich vom Vertrag abweichen, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Be- anspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorgesehen sind.
7. Werden vom Käufer oder Dritten innerhalb des Gewährleistungszeitraumes unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an der Sache vorgenommen, so bestehen eben- falls keine Mängelansprüche.
§6 Produkthaftung
1. Wir haften ausschließlich in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalspflichten) verletzt werden.
3. Im Übrigen beschränkt sich die Haftung bei grober Fahrlässigkeit bei Sach- und Vermögensschäden auf die vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden.
§7 Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung unser Eigentum.
2. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Veräußert der Käufer die Ware weiter, tritt er die Forderung gegenüber dem Endkunden umgehend an uns ab. Eine Befugnis zur Einziehung der Forderung besteht erst, wenn der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug gerät. Ist der Käufer in Verzug, ist er verpflichtet, uns alle zum Einzug erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und die Abtretung gegenüber seinem Schuldner bekannt zu machen.
4. Verarbeitet der Käufer die Ware i.S.d. §950 BGB, überträgt er im Verhältnis zum Wert des Vertragsgegenstandes das Eigentum an der neu hergestellten Sache an uns. Kommt es zu einer Vermischung der Sache mit weiteren Gegenständen, erhalten wir ein Miteigentum an dem Produkt im Verhältnis zum Wert des Vertragsproduktes, welches der Käufer für uns verwahrt.
§8 Antikorruption
1. Der Käufer erklärt, dass er in den letzten zwei Jahren nicht einer unzulässigen, wettbewerbsbeschränkenden Abrede teilgenommen hat und weder ein kartell- noch wirtschaftsrechtliches Verfahren gegen ihn anhängig ist.
2. Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte sind wir berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Auftraggeber oder seine Mitarbeiter
a. unseren Mitarbeitern, die für den Auftragnehmer mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt.
b. uns gegenüber strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter
§298 StGB, §299 StGB, §333 StGB oder §334 StGB fallen.
3. Für den Fall von Verstößen nach Abs. 1 und 2 verpflichtet sich der Käufer zur Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 10% der Nettoauftragssumme. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche behalten wir uns vor.
§9 Exportkontrolle
1. Der Käufer hat bei Weitergabe der von uns gelieferten Waren an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-)Exportkontrollrechts einschließlich etwaiger Embargos, Sanktionen oder sonstigen Beschränkungen des Warenverkehrs einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe unserer an ihn gelieferten Waren an Dritte die (Re-)Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.
2. Der Käufer wird vor Weitergabe der von uns gelieferten Waren an Dritte insbesondere prüfen und durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass
a. er nicht durch eine solche Weitergabe an Dritte gegen ein Embargo der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika und/oder der Vereinten Nationen
– auch unter Berücksichtigung etwaiger Beschränkungen für Inlandsgeschäfte und etwaiger Umgehungsverbote – verstößt
b. solche Waren nicht weiter nach Russland exportiert bzw. wieder ausgeführt werden und auch Exporte zur Verwendung auf russischem Territorium unterbunden werden.
c. solche Waren nicht für eine verbotene bzw. genehmigungspflichtige rüstungsrelevante, kern- oder waffentechnische Verwendung bestimmt sind, es sei denn, etwaig erforderliche Genehmigungen liegen vor;
d. die Regelungen sämtlicher einschlägiger Sanktionslisten der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend den Geschäftsverkehr mit dort genannten Unternehmen, Personen oder Organisationen eingehalten werden.
3. Sofern zur Durchführung von Exportkontrollprüfungen durch Behörden erforderlich, wird uns der Käufer nach entsprechender Aufforderung unverzüglich alle Informationen über den En- dempfänger, den Endverbleib und den Verwendungszweck der von uns gelieferten Waren sowie diesbezüglich geltende Exportkontrollbeschränkungen zur Verfügung stellen.
4. Der Käufer stellt uns von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten uns gegenüber wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Käufer geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller uns in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen.
§10 Geltendes Recht
1. Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
§11 Schiedsklausel
1. Jegliche Streitigkeiten sollen vor der Internationalen Kammer für Handelssachen (ICC) geschlichtet werden.
2. Sollte keine Schlichtung möglich sein, richtet sich die Zuständigkeit der Gerichte nach den Vorgaben der ZPO.
Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
I. Allgemeiner Geltungsbereich
- Unsere Anfragen, die Bestellungen, Auftragsbestätigungen sowie die Entgegennahmen von Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden „Allgemeinen Einkaufsbedingungen“. Soweit die nachfolgenden Bedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Frerk Aggregatebau GmbH. Entgegenstehende oder von unseren AEB abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AEB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AEB abweichender Bedingungen des Auftragnehmers die Lieferung des Auftragnehmers vorbehaltlos annehmen.
- Alle Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen. Telefax oder E-Mail genügt.
- Unsere AEB gelten für juristische Personen des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder Unternehmen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln.
II. Angebotsunterlagen, Vertragsschluss und Vertragsinhalt
- Diese Einkaufsbedingungen gelten ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des mit dem Auftragnehmer abgeschlossenen Vertrages, d.h. sowohl für Kauf-, Werk-, Werklieferungs- und Dienstverträge als auch für alle sonstigen Vertragsverhältnisse, aufgrund derer wir Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers beziehen oder Leistungen des Auftragnehmers, gleich welcher Art, in Anspruch nehmen.
- Unsere Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie in schriftlicher Form und unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen erfolgen.
Die für den Auftrag übermittelten Zeichnungen, Muster und Vorgaben sind Gegenstand der Bestellung. - Die Annahme einer von uns aufgegebenen Bestellung hat der Auftragnehmer unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen (Montag bis Samstag) ab Datum des Bestellschreibens eingehend bei uns mittels einer unterzeichneten Kopie der Bestellung oder mit diesem Inhalt schriftlich zu bestätigen. Nach Verstreichen dieser Frist ist unsere Bestellung nicht mehr wirksam, oder wir sind berechtigt, unsere Bestellung kostenfrei zu widerrufen.
- Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftragnehmer.
- Die separate Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) sowie die jeweiligen Anliefer- und Verpackungsvorschriften von Frerk sind Bestandteile unserer Bestellung.
III. Preise, Zahlungsbedingungen und Rechnungslegung
- Die vereinbarten Preise sind netto Festpreise. Sie schließen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem vom Auftragnehmer zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ein. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Preisen nicht enthalten.
- Wir zahlen nach vertragsgemäßer Erbringung der Lieferung bzw. Leistung sowie Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto vom Bruttorechnungsbetrag oder innerhalb 45 Tagen netto.
- Alle Rechnungen müssen außer unserer Bestell- und Auftragsnummer das Datum der Bestellung tragen und sind uns zweifach zuzusenden. Rechnungen, die dies nicht berücksichtigen, werden zurückgegeben, ohne dass hierdurch unsere Rechte aus den vereinbarten Zahlungsbedingungen verloren gehen.
- Rechnungen dürfen der Sendung nicht beigepackt werden. Bis zum Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung ist ein Zahlungsverzug unseres Unternehmens ausgeschlossen. Weitergehende gesetzliche (insbesondere steuerrechtliche) Verpflichtungen des Auftragnehmers hinsichtlich der Ausgestaltung von Rechnungen bleiben unberührt.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt zu.
Abtretungen der Forderung des Auftragnehmers gegen uns an Dritte sind ausgeschlossen.
IV. Lieferung, Lieferort, Zoll, Lieferzeit, Lieferverzug und Prüfungspflicht
- Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine und –fristen sind bindend. Sie laufen vom Datum der Bestellung respektive Eingang der Annahme der Bestellung bei Frerk ab.
- Die Lieferungen erfolgen CIP (Fracht und Versicherung bezahlt, engl.: Carriage Insurance Paid) gem. Incoterms in ihrer jeweils aktuellen Fassung an die von uns bezeichnete Lieferanschrift, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, einschließlich Verpackung und Konservierung.
- Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb Deutschlands erfolgen, ist die EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. des Auftragnehmers anzugeben.
- Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1207 / 2001 auf seine Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten gemäß deutschen, europäischen und US-amerikanischen Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes der Waren und Dienstleistungen ausführlich und schriftlich zu unterrichten.
- Bei Sendungen jedweder Art sind uns rechtzeitig Versandanzeigen mit unseren Bestell-, Auftrags- und Artikelnummer zu erteilen. Dabei sind unsere Versandanweisungen sowie die allgemeinen Vorschriften des Transportgewerbes zu beachten. Für alle uns aus der Nichtbeachtung entstehenden Schäden haftet der Auftragnehmer.
- Die Ware ist kostenfrei für uns in einer für den ordnungsgemäßen Transport geeigneten Form trocken zu verpacken, außer es ist etwas anderes bei Vertragsschluss ausdrücklich vereinbart. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nach Anmeldung die Verpackung auf unseren Wunsch auf seine Kosten zurückzunehmen.
- Erkennt der Auftragnehmer, dass ein beauftragter Zwischen- oder Endtermin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so wird der Auftragnehmer uns dies unverzüglich unter Angabe der genauen Gründe und voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitteilen. Die daraus resultierenden Folgekosten trägt der Auftragnehmer.
Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung verändern den vereinbarten Liefertermin nicht, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich vereinbart. - Für jede angefangene Woche Überschreitung des Liefer-/Leistungstermins ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, maximal jedoch 5 % des Liefer-/Leistungswertes (netto) geschuldet. Ein Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Annahme der Lieferung oder Leistung ist nicht erforderlich, vielmehr reicht es aus, wenn die Vertragsstrafe bei Abrechnung des Vertrages vorbehalten wird. Die Geltendmachung eines Erfüllungsanspruchs und weiter gehender gesetzlicher Rechte, insbesondere Rücktritt und Schadenersatz bleibt unberührt.
- Vorfristige Lieferungen und Teillieferungen innerhalb von 5 Werktagen sind nur mit unserem ausdrücklichen schriftlichen Einverständnis zulässig. Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Kosten des Auftragnehmers vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Ihre Kosten und Gefahr.
- Liefert oder leistet der Auftragnehmer auch nicht innerhalb einer von uns gesetzten Nachfrist (§ 634 BGB Abs.1 S.1), sind wir berechtigt, auch ohne Androhung, die Annahme abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§§463, 480 Abs.2 BGB; 635 BGB) zu verlangen.
Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht verschuldet hat. Die uns durch den Verzug, insbesondere durch eine deshalb notwendige anderweitige Eindeckung, entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. - An der zum Produktlieferumfang gehörenden Software einschließlich ihrer Dokumentation haben wir neben dem Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§ 69 a ff Urheberrechtsgesetz) das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produktes erforderlichen Umfang). Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
V. Abnahme und Gefahrenübergang
- Unabhängig von der vereinbarten Preisstellung geht die Gefahr bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage mit Eingang bei der von uns angegebenen Lieferanschrift und bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage mit erfolgreichem Abschluss unserer Abnahme auf uns über.
Die Inbetriebnahme oder Nutzung ersetzen unsere Abnahmeerklärung nicht. - Das Eigentum an der gelieferten Ware geht nach Bezahlung auf uns über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.
VI. Sach-, Rechtsmängel und Gewährleistung
- Wir sind nicht verpflichtet, die Ware nach deren Erhalt zu prüfen. Wir bemühen uns, die Ware auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, auf Vollständigkeit und Tauglichkeit in Form von Stichproben zu untersuchen, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. § 377 HGB wird ausgeschlossen, soweit dies zulässig ist. Eine Rüge innerhalb von 45 Tagen seit Entdeckung eines Mangels oder sonstiger Beanstandungen ist rechtzeitig. Der Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
- Wir sind unabhängig davon berechtigt, vom Auftragnehmer nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Falle hat der Auftragnehmer die zum Zweck der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz bleibt uns vorbehalten.
- Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang, es sei denn, die gesetzlich vorgegebene Mindestgewährleistungsfrist ist länger oder die Sache ist entsprechen ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht.
- Bei Rechtsmängeln stellt uns der Auftragnehmer von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei.
Bezüglich Rechtsmängel gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren. - Der Auftragnehmer garantiert, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere, dass durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter innerhalb Deutschlands nicht verletzt werden. Sofern dem Auftragnehmer bekannt ist, dass seine Produkte von Frerk auch in bestimmten Ländern vertrieben werden, gilt Vorstehendes auch für diese Länder.
- Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, hat der Auftragnehmer diese Kosten zu tragen.
VII. Produkthaftung und Freistellung
- Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder –Gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit des Produktes in Anspruch genommen, die auf die Ware des Auftragnehmers zurückzuführen ist, sind wir berechtigt, vom Auftragnehmer Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit es durch die von ihm gelieferten Produkte verursacht ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer notwendigen Rückrufaktion. Sofern ein Fehler an einem vom Auftragnehmer gelieferten Teil auftritt, wird vermutet, dass der Fehler ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers entstanden ist.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5.000.000,00 Euro pro Personenschaden / Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatz- oder Freistellungsansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
VIII. Eigentumsvorbehalt und Beistellung von Material
- An von uns beigestelltem Material behalten wir uns das Eigentum vor. Das Material darf nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Verarbeitung oder Umbildungen durch den Auftragnehmer werden durch uns vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung unserer Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen erwerben wir das Miteigentum einer neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zzgl. Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
- Wird das von uns beigestellte Material mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Auftragnehmer verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
IX. Höhere Gewalt, Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte
- Unvorhersehbare, unabwendbare und/oder außergewöhnliche Ereignisse, die von uns nicht zu vertreten sind und auf unseren Betrieb erheblich einwirken oder gar zur Einstellung des Betriebes führen, befreien uns von der geschuldeten Abnahmepflicht.
- Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches in Ziffer 1. beschriebenes Ereignis länger als drei Monate andauert, es sei denn, es handelt sich um den Fall einer Sonderanfertigung für uns. Im Falle eines Rücktritts kann der Auftragnehmer keine Schadensersatzansprüche daraus herleiten.
- Machen wir von unserem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch, so sind wir während des Bestehens der in Satz 1 genannten Hindernisse von der Verpflichtung zur vertragsgemäßen Leistung frei.
- Zeichnungen, Muster, Prozessabläufe, etc., die etwa unseren Bestellungen beigegeben worden sind, bleiben in unserem Eigentum. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ausdrücklich, die vorgenannten Unterlagen weder mittelbar noch unmittelbar für Lieferungen an Dritte zu verwenden. Sie müssen spätestens mit der letzten Lieferung oder Leistung aus dem jeweiligen Auftrag in brauchbarem Zustand zurückgesandt werden.
Diese Unterlagen dürfen vom Auftragnehmer nur verwendet und Dritten nur insoweit zugänglich gemacht oder bekannt gegeben werden, als dies unbedingt zur Erledigung unserer Bestellung erforderlich ist und wir diesem Vorgehen vorher schriftlich zugestimmt haben. - Alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten unserer Geschäftsbeziehung sind vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
- Der Auftragnehmer haftet dafür, dass die Benutzung oder Weiterveräußerung der bestellten Waren oder Leistungen ohne Verletzung fremder gewerblicher Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichen, Lizenzrechte, etc.) zulässig ist.
Er stellt uns bei Verletzung fremder Schutzrechte von allen Ansprüchen frei. Bei Verletzung fremder gewerblicher Schutzrechte sind wir überdies berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz zu verlangen. - Im Falle eines Prozesses wegen einer Schutzrechtsverletzung hat der Auftragnehmer in voller Höhe des nachgewiesenen, drohenden Schadens Sicherheitsleistung zu erbringen. Er trägt überdies alle in Verbindung mit einem Prozess wegen Schutzrechtsverletzung anfallenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten und Aufwendungen.
- Vorstehende Ziffern 6. und 7. gelten nicht, wenn der Auftragnehmer nachweisen kann, dass er die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat.
- Uns stehen sämtliche Schutzrechte aus einer im Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung entstandenen Erfindung und/oder im Zusammenhang hiermit gewonnenem Know-how zu.
- Die alleinige Eigentum und Urheberrecht im Rahmen der Auftragsausführung entwickelten Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen oder Software, die als Hilfsmittel zur Durchführung des Auftrags dienen, steht uns zu. Wir sind berechtigt, diese Dritten zugänglich zu machen oder sie selbst zu verwerten. Besteht der Vertragsgegenstand in der Lieferung einer planerischen oder sonstig überwiegenden Entwicklungsleistung (z.B. Entwurfs- bzw. Entwicklungsarbeiten), sind wir nicht auf die vertraglich vereinbarte Nutzung der Leistung beschränkt.
X. Sicherheit, Dokumentation, Umweltschutz
- Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers müssen den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien, insbesondere den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen einschließlich der Verordnung über gefährliche Stoffe, dem ElektroG und den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachgremien oder Fachverbände, z.B. VDE, VDI, DIN, entsprechen.
Die Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mitzuliefern. Zum Lieferumfang im Rahmen der Dokumentation gehört die Zusendung der EG-Konformitätserklärung nach den geltenden Maschinen- und EG- Richtlinien.
Sind in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen festgesetzt, ist die Ware in Übereinstimmung mit der handelsüblichen Beschaffenheit zu liefern, und sofern DIN/EN oder ihnen gleichzusetzende Normen einschlägig sind, diese zugrunde zu legen und die entsprechenden Warendokumentationen/-spezifikation beizufügen.
Der Auftragnehmer sichert ausdrücklich zu, dass die angelieferten Materialien nicht kontaminiert sind oder Verunreinigungen aufweisen. Daraus entstehende Kosten übernimmt der Auftragnehmer.
Bei Softwareprodukten ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn auch die vollständige (systemtechnische und Benutzer-) Dokumentation übergeben ist. Bei speziell für uns erstellten Programmen ist daneben auch das Programm im Quellformat zu liefern. - Erbringt der Auftragnehmer Lieferungen oder Leistungen auf unserem Betriebsgelände, ist der Auftragnehmer zur Einhaltung der Hinweise zur Sicherheit, Umwelt- und Brandschutz für Betriebsfremde in der jeweils gültigen Fassung verpflichtet.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den aktuellen Stand der für seine Komponenten zutreffenden Richtlinien und Gesetze hinsichtlich von Stoffbeschränkungen zu ermitteln und einzuhalten.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nicht-verbotene Stoffe einzusetzen. Vermeidungs- und Gefahrstoffe laut den geltenden Gesetzen und Richtlinien sind auf den Spezifikationen durch den Auftragnehmer anzugeben. Falls zutreffend sind die Sicherheitsdatenblätter bereits mit den Angeboten und bei der jeweiligen Erstbelieferung mit dem Lieferschein (mindestens in Deutsch oder Englisch) abzugeben. Hinweise über Überschreitungen von Stoffeinschränkungen und Lieferung von Verbotsstoffen sind uns umgehend mitzuteilen. - Bei Lieferungen und beim Erbringen von Leistungen ist der Auftragnehmer allein für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Danach erforderliche Schutzvorrichtungen sowie etwaige Anweisungen des Herstellers sind kostenlos mitzuliefern.
XI. Antikorruptionsklausel
- Der Auftragnehmer erklärt, dass er in den letzten zwei Jahren nicht einer unzulässigen, wettbewerbsbeschränkenden Abrede teilgenommen hat und weder ein kartell- noch wirtschaftsrechtliches Verfahren gegen ihn anhängig ist.
- Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte sind wir berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter
a) unseren Mitarbeitern, die für den Auftragnehmer mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt.
b) uns gegenüber strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen - Für den Fall von Verstößen nach Absatz 1. und 2. verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10 % der Auftragssumme. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort ist Schweringen.
- Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist, wenn der Auftragnehmer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftragnehmers zu klagen.
- Es gilt deutsches Recht.